Die juristische Grundlage unseres Vereins ist die Vereinssatzung. In der vorliegenden Form wurde sie nach mehreren Überarbeitungen und Ergänzungen am 22. Mai 1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf Basis dieser Satzung wurden wir 1993 unter der Nummer VR931 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen und vom Finanzamt Ingolstadt als gemeinnütziger Verein anerkannt. vom 24. Mai 2024 § 1
Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Chorgemeinschaft Pollenfeld" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.” 2. Der Verein hat seinen Sitz in Pollenfeld. 3. Der Verein wurde 1978 unter dem Namen „Männerchor Pollenfeld” gegründet und am 18.02.2024 umbenannt in „Chorgemeinschaft Pollenfeld” § 2
Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. § 3
Mitglieder Der Verein besteht aus fördernden und singenden Mitgliedern, die verschiedenen Teilchören angehören. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. § 4
Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Chorleiter*innen unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. § 5
Ehrenmitgliedschaft Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenchorleiter*innen werden durch den Vorstand Persönlichkeiten ernannt, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben. § 6
Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. § 7
Verwendung der Finanzmittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 8
Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder der Organe üben ihre Ämter unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Ein Ersatz für geleistete Auslagen kann gewährt werden. § 9
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter*in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer*in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für die durchzuführenden Wahlen gilt folgendes: Der/Die Kandidat*in ist gewählt, wenn er /sie die Stimmen der Hälfte der Anwesenden plus eine Stimme erhält. Erreicht keiner der Kandidat*innen diese Stimmenzahl, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen durchgeführt, bei der die einfache Mehrheit zur Wahl genügt. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Bei erfolgloser Wahl bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt ist. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. § 10
Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem/den/der Vorsitzenden Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. § 11
Chorleiter Die Tätigkeit und die Vergütung des Chorleiters wird in einem gesonderten Vertrag festgelegt. Über alle musikalischen Aktivitäten im Verein, wie Auswahl des Liedgutes, das einstudiert und dargeboten werden soll, sowie die Durchführung der Chorproben, entscheidet der Chorleiter. § 12
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 13
Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. § 14
Inkrafttreten der Satzung Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 13. Mai 1995 beschlossen worden und trat sofort in Kraft.
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