Die juristische Grundlage unseres Vereins ist die Vereinssatzung. In der vorliegenden Form wurde sie nach mehreren Überarbeitungen und Ergänzungen am 22. Mai 1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf Basis dieser Satzung wurden wir 1993 unter der Nummer VR931 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen und vom Finanzamt Ingolstadt als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Die Satzung wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 13. Mai 1995 und am 24. Januar 2010 geändert und den gesetzlichen Vorgaben angepasst.

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SATZUNG

vom

24. Januar 2010


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Männerchor Pollenfeld" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pollenfeld.

3. Der Verein wurde 1978 gegründet.



§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Dazu sollen regelmäßige wöchentliche Proben im Vereinslokal, wenn erforderlich auch außerordentliche Übungen durchgeführt werden. Der Zweck wird weiterhin durch Aufführungen von Konzerten und durch Veranstalten von Sängertreffen erreicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Erfüllung des Vereinszweckes erfolgt ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.



§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.



§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle materiellen Ansprüche an den Verein. Jegliches Notenmaterial bleibt Eigentum des Vereines und ist dem Vorstand umgehend auszuhändigen.



§ 5
Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern werden durch den Vorstand Persönlichkeiten ernannt, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder sind von Beiträgen jeglicher Art entbunden.



§ 6
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.



§ 7
Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Die Mitglieder der Organe üben ihre Ämter unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Ein Ersatz für geleistete Auslagen kann gewährt werden.



§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Für die durchzuführenden Wahlen gilt folgendes:

Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Stimmen der Hälfte der Anwesenden plus eine Stimme erhält. Erreicht keiner der Kandidaten diese Stimmenzahl, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt, bei der einfache Mehrheit zur Wahl genügt. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Bei erfolgloser Wahl bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt ist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes nach § 10 auf die Dauer von drei Jahren. Es sind höchstens fünf Beisitzer nach folgendem Verfahren zu wählen: Überschreitet die Mitgliederzahl die Zahl vierzig, so ist für je 10 weitere Mitglieder je ein Beisitzer zu bestellen, so dass bei mindestens 81 Mitgliedern die Maximalzahl von fünf Beisitzern erreicht ist.
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
h) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung
i) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.



§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Chorleiter
f) den Beisitzern

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der ein Nachfolger für den Ausgeschiedenen für den Rest der Wahlperiode gewählt wird. Kommt zwischen den Vorstandsmitgliedern keine Einigung über die Nachfolge des Ausgeschiedenen zustande, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl des Ausgeschiedenen einberufen werden.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 11
Chorleiter

Die Tätigkeit und die Vergütung des Chorleiters wird in einem gesonderten Vertrag festgelegt.

Über alle musikalischen Aktivitäten im Verein, wie Auswahl des Liedgutes, das einstudiert und dargeboten werden soll, sowie die Durchführung der Chorproben, entscheidet der Chorleiter.



§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen, ist der Großgemeinde Pollenfeld oder für den Fall der Ablehnung einem gemeinnützigen Verein in der Großgemeinde Pollenfeld mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung, nach Möglichkeit zur Förderung der Musik, zu verwenden.



§ 14
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2010 beschlossen worden und trat sofort in Kraft.

 

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