Die juristische Grundlage unseres Vereins ist die Vereinssatzung. In der vorliegenden Form wurde sie nach mehreren Überarbeitungen und Ergänzungen am 22. Mai 1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf Basis dieser Satzung wurden wir 1993 unter der Nummer VR931 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen und vom Finanzamt Ingolstadt als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Die Satzung wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 13. Mai 1995 und am 24. Januar 2010 geändert und den gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Nach der Gründung der Chorgemeinschaft Pollenfeld erfolgte am 18. Februar 2024 eine umfassende Überarbeitung der Satzung. Die letzte kleine Anpassung datiert vom 24. Mai 2024.

Die aktuelle Vereinssatzung können Sie unten nachlesen und hier herunterladen.

Notenlinie (1,2 kB)

SATZUNG

vom

24. Mai 2024


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Chorgemeinschaft Pollenfeld" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pollenfeld.

3. Der Verein wurde 1978 unter dem Namen „Männerchor Pollenfeld” gegründet und am 18.02.2024 umbenannt in „Chorgemeinschaft Pollenfeld”



§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege de
s Liedgutes und des Chorgesanges. Dazu sollen regelmäßige Proben, wenn erforderlich auch außerordentliche Übungen durchgeführt werden. Der Zweck wird weiterhin durch Aufführungen von Konzerten, Veranstalten von Sängertreffen, kirchlichen und weltlichen Auftritten erreicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Erfüllung des Vereinszweckes erfolgt ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.



§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus fördernden und singenden Mitgliedern, die verschiedenen Teilchören angehören. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder bei aktiven Sänger*innen, der/die entsprechende Chorleiter*innen. Lehnt diese*r den Aufnahmeantrag ab, so steht dem/der Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.



§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Chorleiter*innen unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels E-Mail mit Lesebestätigung bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle materiellen Ansprüche an den Verein. Jegliches Material (Noten, Instrumente, Chormappen, Vereinskleidung o.ä.) bleibt Eigentum des Vereines und ist dem Vorstand umgehend auszuhändigen.



§ 5
Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenchorleiter*innen werden durch den Vorstand Persönlichkeiten ernannt, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben.
Sie sind von Beiträgen jeglicher Art entbunden.



§ 6
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.



§ 7
Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Die Mitglieder der Organe üben ihre Ämter unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Ein Ersatz für geleistete Auslagen kann gewährt werden.



§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter*in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer*in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Für die durchzuführenden Wahlen gilt folgendes:

Der/Die Kandidat*in ist gewählt, wenn er /sie die Stimmen der Hälfte der Anwesenden plus eine Stimme erhält. Erreicht keiner der Kandidat*innen diese Stimmenzahl, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen durchgeführt, bei der die einfache Mehrheit zur Wahl genügt. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Bei erfolgloser Wahl bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt ist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Teilchöre sowie der Jahresabrechnung der Teilchöre.
c) Wahl des Vorstandes nach § 10 auf die Dauer von drei Jahren. Die Vorsitzenden und der/des Kassiers/Die Kassiererin müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für alle weiteren Posten gibt es keine Altersbeschränkung. Gewählt werden können alle aktiven und passiven Mitglieder sowie deren juristische Stellvertreter. Es sind fünf oder mehr Beisitzer*innen nach folgendem Verfahren zu wählen: Pro Gruppierung soll ein Beisitzer gestellt werden. Überschreitet die Mitgliederzahl der einzelnen Gruppierung 20 Personen, so können zwei Beisitzer gestellt werden
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen auf die Dauer von drei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
h) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung
i) Entgegennahme des musikalischen Berichtes der Chorleiter

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.



§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem/den/der Vorsitzenden
Das Amt des Vorsitzenden kann durch zwei gleichberechtigte Personen geführt werden.
b) dem/den/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/den/ der Schriftführer*innen
d) dem/den/der Kassier*innen
e) den Chorleiter*innen
f) den Beisitzer*innen

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der ein*e Nachfolger*in für den/die Ausgeschiedene*n für den Rest der Wahlperiode gewählt wird. Kommt zwischen den Vorstandsmitgliedern keine Einigung über die Nachfolge des/der Ausgeschiedenen zustande, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl des/der Ausgeschiedenen einberufen werden.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt mit Ausnahme der Chorleiter*innen, der/die durch den Vorstand berufen wird/werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzende*n schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von den/der Vorsitzenden und Schriftführer*in zu unterzeichnen.



§ 11
Chorleiter

Die Tätigkeit und die Vergütung des Chorleiters wird in einem gesonderten Vertrag festgelegt.

Über alle musikalischen Aktivitäten im Verein, wie Auswahl des Liedgutes, das einstudiert und dargeboten werden soll, sowie die Durchführung der Chorproben, entscheidet der Chorleiter.



§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen, ist der Großgemeinde Pollenfeld oder für den Fall der Ablehnung einem gemeinnützigen Verein in der Großgemeinde Pollenfeld mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung, nach Möglichkeit zur Förderung der Musik, zu verwenden.



§ 14
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 13. Mai 1995 beschlossen worden und trat sofort in Kraft.
Die Satzung wurde am 18.02.2024 neu gefasst und am 24.05.2024 überarbeitet.

 


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